Von Reben auf 19 Weinbergen wurden Blattproben entnommen und auf Pflanzenschutzmittel getestet. Ein Betrieb wurde verwarnt, weil er den Einsatz von Spritzmitteln für den ökologischen Weinbau nicht korrekt dokumentiert hatte. Grundsätzlich wird empfohlen, dabei entsorgungspflichtige Pflanzenschutzmittel im Lager entsprechend zu kennzeichnen damit kein Termin verpasst wird.
Informationen zu entsorgungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seinen Internetseiten. Bestimmte nicht mehr verwendbare und nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel müssen gemäß § 15 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) unverzüglich beseitigt d.h. entsorgt werden. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenbergplacement: above, viewTypeName: hero, cm-grid--corporate-detailpage--sidebarplacement: main, viewTypeName: standard, cm-grid--corporate-detailpage--sidebarplacement: sidebar, viewTypeName: claim, cm-grid--corporate-detailpage--sidebarplacement: below, viewTypeName: standard, cm-grid--corporate-detailpage--sidebar In zwei Betrieben wurden im Pflanzenschutzmittellager nicht mehr anwendungsfähige und teilweise entsorgungspflichtige Pflanzenschutzmittel vorgefunden.
Drei Winzer müssen den Angaben zufolge allerdings ihren gesetzlich geforderten Sachkundenachweis zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auffrischen. "Die Ergebnisse der laborchemischen Untersuchungen zeigen, dass keine unzulässigen Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden", so das Landesamt. Pflanzenschutzmittel sind Gifte, auf die ganz verzichtet werden sollte. Alte Spritzmittel und andere nicht mehr verwendbare Reste an den Handel zurückgeben oder bei den Sondermüllsammlungen abgeben. Diese Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz würden in Verwaltungsverfahren geahndet, hieß es. Der Anwender kann an zahlreichen Sammelstellen entleerte und gereinigte Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln zurückgeben.Bei Fragen zur Beseitigungspflicht können Sie sich gern an die Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes des Landes Brandenburg wenden.placement: above, viewTypeName: standard, cm-grid--corporate-detailpage--sidebarplacement: main, viewTypeName: standard, cm-grid--corporate-detailpage--sidebarplacement: sidebar, viewTypeName: standard, cm-grid--corporate-detailpage--sidebarplacement: below, viewTypeName: standard, cm-grid--corporate-detailpage--sidebar Mit dem Ende der Aufbrauchfrist sind beispielsweise Mittel wie IPU, Lexus, Basagran oder auch Plenum 50 WG zu entsorgen. Ein Wein sei überschwefelt und einer mit zu geringem Mindesthalt an Gesamtsäure aufgefallen. Der Anwender kann an zahlreichen Sammelstellen entleerte und gereinigte Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln zurückgeben.Fragen zur Entsorgungspflicht beantwortet gern Ihre zuständige Bezirksstelle oder das Pflanzenschutzamt. Dies trifft für Pflanzenschutzmittel zu, die sich beim Anwender befinden, aber auch für solche die beim Handel vorrätig sind. Neben dem eigentlichen Pflanzenschutzmittel muss auch die Verpackung umweltgerecht entsorgt werden.Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und Verpackungen ist möglich über:Speziell für die Entsorgung leerer Behältnisse und Packungen hat der Industrieverband Agrar mit der Initiative "PAMIRA – Kostenlose Rücknahme von Pflanzenschutz-Verpackungen" ein Projekt zur Entsorgung entwickelt (PAMIRA = PackMIttelRücknahmeAgrar). Lediglich bei zwei Weinen sei der gesetzliche Höchstgehalt an flüchtiger Säure überschritten gewesen, hieß es. Dies hat in elektronischer Form zu effolgen. In zwei Betrieben wurden im Pflanzenschutzmittellager nicht mehr anwendungsfähige und teilweise entsorgungspflichtige Pflanzenschutzmittel vorgefunden. Für folgende Pflanzenschutzmittel besteht die Entsorgungspflicht: Mittel, deren Anwendung nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist.
Das Thema Pflanzenschutzmittel beschäftigt den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am Montag, 15. Entsorgungspflicht von Pflanzenschutzmitteln Bestimmte nicht mehr verwendbare und nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel müssen gemäß § 15 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) unverzüglich beseitigt d.h. entsorgt werden. Die Aufbrauchfrist ist der 30.10.2021. 07. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, die nicht zugelassen sind, konnten die Behörden nicht mehr nachweisen. anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide: 06 13 02* gebrauchte Aktivkohle (außer 06 0702) 06 13 03: Industrieruß: 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung: 06 13 05* Ofen- und Kaminruß: 06 13 99: Abfälle a. n. g. … Pflanzenschutzdienst befragen).Für nicht in der Liste „Beendete Zulassungen“ enthaltene – insbesondere ältere Pflanzenschutzmittel kann über die „Wirkstoffliste“ geprüft werden, ob eine Entsorgungspflicht gemäß § 15 PflSchG besteht.