Sie bestehen aus dichten Geweben.
Sein Beilagen-Tipp: gebratener Zander und Limetten-Mayonnaise. B. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) und ferroelektrische Speicher.Assoziativspeicher (so genannte CAMs) sind inhaltsadressierbare Speicherelemente. B. Endlosformulare. B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00, solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 80.Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS.Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.Molybdatrot, das aus Mischkristallen aus Bleimolybdat, Bleichromat und im Allgemeinen aus Bleisulfat besteht;Mischkristalle aus Blei-, Barium-, Zink- oder Strontiumchromat und -sulfat.Pigmente auf der Grundlage von Eisenchromat (Sideringelb), Kaliumcalciumchromat oder Chromoxid.Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht.Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 5 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.Neben den in den Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffern 6 bis 13, genannten Erzeugnissen gehören z. Hiernach ist Z. „schwarzer“) Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer.Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b).Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe c).Die runde Kurkuma stammt von dem dicken, rundlichen Hauptwurzelstock und die lange Kurkuma von den seitlichen, ei- oder zylinderförmigen Verzweigungen dieses Wurzelstocks.Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem KapitelSiehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe g).Hierher gehört Thymian, von dem es mehrere Arten gibt (Thymus vulgaris, Thymus zygis, Thymus serpyllum oder Quendel), auch getrocknet.Hierher gehört nur Feldthymian (oder Quendel) der Art Thymus serpyllum.Hierher gehören z. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse.Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird.Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen.
B. die als „Huhn mit Reis“ oder „Huhn mit Pilzen“ bezeichneten Zubereitungen sowie gefrorene Gerichte aus Geflügelfleisch auf einem Tablett, das — getrennt voneinander — das eigentliche Fleischgericht und die verschiedenen Beilagen enthält.Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schinken oder Teilen davon hergestellt wurden.Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schultern oder Teilen davon hergestellt wurden.Zur Ermittlung der Vomhundertsätze an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art, siehe die Verordnung (EWG) Nr.